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Liefer- und Verkaufsbedingungen von Junghennen
des Geflügelhofes Diglas

Die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten:

 

Allgemeines
Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGB1 II. Nr. 243/2000 und alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften sind einzuhalten. Weiters ist die Teilnahme am österreichischen Salmonellenbekämpfungsprogramm für die Junghennenaufzuchtsbetriebe verpflichtend.


Junghennen

Allgemeine Bestimmungen:

o) Die Junghennen müssen aus Aufzuchtsbetrieben stammen und die in Pkt. 1 genannten Bedingungen erfüllen.
o) Die Junghenne muss bei der Anlieferung ein Durchschnittsgewicht laut aktuellen Managementdaten der einzelnen Rassen aufweisen. Durch den Transport darf die Abweichung bei der Anlieferung max. 10% vom Durchschnittsgewicht betragen.
Bei Aufzucht der Junghennen auf dem Boden oder in der Voliere darf die Abweichung bei der Anlieferung, inkl. Transportverlust, max. 13% vom Durchschnittsgewicht betragen.

Bestimmungen zur Tiergesundheit

o) Die Junghennen müssen frei von anzeigepflichtigen Seuchen lt. Tierseuchengesetz sein.
o) Die Junghennen müssen frei von Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis sein.
o) Die Junghennen müssen frei von Mycoplasma gallisepticum sein.
o) Das Impfprogramm muss nach österreichischen Richtlinien vermerkt werden.

Transport

o) Der Transport der Junghennen hat nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gemäß Tiertransportgesetz - Straße - TGSt 1994, BGB1. Nr. 411, Tiertransportmittelverordnung TG-TV 1997, Tiertransport-Betreuungsverordnung BGB1. Nr. 440/1995 und Tiertransport-Bescheinigungsverordnung BGB1. Nr. 129/1995 in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.
o) Die Fahrzeuge und Transportbehältnisse müssen nach jeder Verwendung entsprechend gereinigt und desinfiziert werden.

Darstellung

Junghennen Zertifikat und Impfbestätigung sind ab 300 Stück Hühner erforderlich.


Lieferung

o) Der Liefertermin wird in Abstimmung mit den Kunden vereinbart.
Abweichungen vom vereinbarten Liefertermin bis zu 2 Tagen gelten nicht als Vertragsverletzung. Ergibt sich, dass der Verkäufer den Liefertermin um mehr als zwei Tage nicht einhalten kann, werden die Vertragspartner über den Fälligkeitszeitpunkt eine gesonderte Vereinbarung treffen. Verzugsfolgen treten erst ein, wenn eine derartige Vereinbarung nachweislich aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht zustande kommt. Der Verkäufer ist jedenfalls verpflichtet, den Käufer über allfällige Lieferverzögerungen zu informieren.
o) Bei Abweichungen der Lieferung der kaufgegenständlichen Junghennen zum 18 Wochen Termin werden unter 18 Wochen Abschläge und über 18 Wochen Zuschläge für Futter- und Betriebskosten verrechnet. Der jeweils gültige Satz für die Zu- und Abschläge ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

Die Kunden können die Hühner selbst vom jeweiligen Standort abholen.

Gewährleistung

Allgemeine Bestimmungen:
Für die Geltendmachung der Gewährleistung steht eine Gewährleistungsfrist zur Verfügung, die bei Junghennen 6 Wochen beträgt.


Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist Gewährleistung prinzipiell ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Tieren ab dem Zeitpunkt der Übergabe(Vertragserfüllung) und bei “Tiermängeln mit rechtlicher Vermutungsfrist” mit Ablauf dieser Vermutungsfrist”. Für die folgend genannten Krankheiten gelten folgende rechtliche Vermutungsfristen (§ 925 ABGB):

a) Marek´sche Krankheit                28 Tage
b) Leukose                        21 Tage
c) Zitterkrankheit (AE)                10 Tage
d) Geflügelpocken(Pockendiphteroid)          7 Tage
e) Atypische Geflügelpest(Newcastle Krankheit)      5 Tage


Tritt eine oder oben angeführten Krankheiten innerhalb der rechtlichen Vermutungsfrist auf, so wird angenommen, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war und in diesem Fall liegt die Beweislast beim Gewährleistungsverpflichteten (Verkäufer). Der Beweis, dass die Krankheit innerhalb der Vermutungsfrist ausgebrochen ist, obliegt dem Übernehmer.


Ausschluss der Gewährleistung

o) Bei Salmonelleninfektionen der Junghennen besteht nur ein  Gewährleistungsanspruch, wenn die Salmonellen mittels vorgeschriebener Einstallungsuntersuchung nachgewiesen wurden.

o) Bei Mängeln betreffend Gefieder der Junghennen besteht kein Gewährleistungsanspruch für den Käufer. 


Spezielle Gewährleistung des “Geflügelhofes Diglas”

Da wir uns nur zufriedene Kunden wünschen, gibt es bei uns eine spezielle Gewährleistung.

Wir ermöglichen unseren Kunden, innerhalb von 8 Tagen, vorab beanstandetes Geflügel (telefonisch oder schriftlich)..., zu ersetzen!

Wichtig: Es dürfen  KEINE Tiere (aus hygienischen Gründen) von uns zurückgenommen werden!


Reklamation

Die Reklamation hat folgende Angaben zu enthalten:


o) Die Art des Mangels
o) Der Zeitpunkt des Auftretens bzw. Feststellung des Mangels
o) Die Art der betroffenen Tiere
o) Der Umfang des betroffenen Bestandes


Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten und alle Geschäftsabschlüsse, die den Lieferbedingungen unterliegen, ist der Sitz des Lieferbetriebes.

Gerichtsstand Tulln

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